|
|
Donnerstag, 20. Mai 2010
BGH-Urteil erleichtert Softwarepatentierung
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Berufungsverfahren bzgl. des Siemens-Patents "Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente" DE 10232674, dass auch rein konzeptionelle Überlegungen unter bestimmten Umständen ein technisches Problem lösen können und somit prinzipiell schutzwürdig sind.
Neben anderen Vertretern der Softwarebranche sieht auch der BIKT die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung kritisch.
Johannes Sommer, geschäftsführender Vorsitzender des BIKT: "Das BGH-Urteil macht deutlich, wie uninnig es ist, einen weit auslegbaren Technik-Begriff als Kriterium für die vermeintliche Patentierbarkeit von Computerprogrammen heranzuziehen. Wenn mittlerweile Selbstverständlichkeiten wie konzeptionelle Überlegungen zur "Anpassung an die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage" als technisch gelten sollen muss man fragen, welche Software denn als nicht mehr patentierbar gelten soll. Das Urteil bedeutet eine weitere Aushebelung des gesetzlich verankerten Patentierungsausschlusses und damit eine weitere Aufwertung des Patentrechts gegenüber dem Urheberrecht im Bereich der Computerprogramme."
Wie der BIKT bereits in seinem Amicus-Brief zum EPA-Verfahren G3/08 und seiner Stellungnahme zur BMJ-Konsultation zum Dritten Korb des Urheberrechts ausgeführt hat, hält er die wirtschaftliche Entwertung der Urheberrechte der Softwareentwickler durch die Patentierung softwarebezogenener Problemlösungen für verfassungswidrig und fordert eine gesetzliche Konkretisierung des Patentierungsausschlusses.
Auch der Rechtsanwalt und juristische Berater des BIKT Rasmus Keller wertet die Entscheidung als weiteren Beleg für die fehlende Eignung des Techizitätsbegriffes zur Beurteilung der Patentfähigkeit von softwarebezogenen Lösungen:
"Die Entscheidung zeigt, dass der Technizitätsbegriff des BGH immer noch keine klare Konturen gewonnen hat. Die Patentierbarkeit einer Problemlösung im Bereich der Computerprogramme lässt sich mit diesem Begriff nicht rechtssicher bestimmen. Weiterhin wird deutlich, dass sich die Technizität als ein rein formales Kriterium erweist, das den Blick auf die entscheidende inhaltliche Frage versperrt, ob es eine rechtliche Notwendigkeit für den Patentschutz von Problemlösungen im Bereich der Computerprogramme gibt. Diese Frage ist für alle Problemlösungen zu verneinen, die nur von einem Computer ausgeführt werden können. Für diese Problemlösungen bieten der urheberrechtliche Schutz vom Computerprogrammen, die Möglichkeit des binären Vertriebs von Software und das Wettbewerbsrecht einen hinreichenden Schutz vor Nachahmung durch Übernahme fremder Leistungen. Ob eine Problemlösung im Bereich der Computerprogramme dem Patentschutz zugänglich ist, lässt sich mit der Substitutionsregel feststellen: Ist der Computer als Mittel zur Ausführung der Problemlösung nicht ersetzbar, so ist der Problemlösung der Patentschutz zu verwehren."
// Artikel bei Heise online zum BGH-Urteil
// BGH-Urteil Xa ZB 20/08
// Streitpatent DE 10232674
|
Kategorie: BIKT Fokusthema, Pressemitteilungen
Kategorie: BIKT Fokusthema
Kategorie: BIKT Fokusthema
Kategorie: Branchennachrichten
Kategorie: Branchennachrichten
Kategorie: Branchennachrichten
Kategorie: Branchennachrichten
Kategorie: Branchennachrichten
|