Donnerstag, 20. Mai 2010 15:00 Alter: 111 days
EPA beendet Amtsverfahren G3/08 durch Abweisung des Prüfungsantrages
Rubrik: Branchennachrichten
Das EPA weist Prüfungsantrag seiner Präsidentin ab und bestätigt bisherigen Kurs bei der Softwarepatentierung
Am 13. Mai wurde die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) im Verfahren G3/08 "Patentierbarkeit von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen“ veröffentlicht.
Die Großen Beschwerdekammer sah mit Ausnahme von zwei Fällen keine Divergenzen in der bisherigen Entscheidungspraxis der EPA-Beschwerdekammern. Die unterschiedliche Beurteilung in den beiden Fällen seien als "legitime Entwicklung des Fallrechts" zu beurteilen.
Wegen des Fehlens einer formalen Grundlage für den Antrag der EPA-Präsidentin Brimelow wurde der Prüfungsantrag zurückgewiesen und das Verfahren beendet.
Das EPA hält seinen bisherigen Kurs bei der Erteilung von Patenten auf softwarebezogene Entwicklungen aufrecht.
Die in der Stellungnahme des BIKT vorgebrachte verfassungsrechtliche Problematik der Softwarepatentierung blieb unberücksichtigt.
Johannes Sommer, geschäftsführender Vorsitzender des BIKT: "Die Entscheidung überrascht uns nicht. Da das EPA bisher in keiner Weise auf die Kritik an seiner Praxis zur Erteilung softwarebezogenener Patente durch Änderung der Erteilungsrichtlinien eingegangen ist, wäre es schon verwunderlich gewesen, wenn sich das oberste EPA-Rechtssprechungsorgan in diesem Verfahren anders verhalten hätte. Dies zeigt einmal mehr, dass man nicht auf die Selbstreformation des EPA hoffen kann. Der Gesetzgeber ist weiterhin aufgefordert, durch klarstellende gesetzliche Bestimmungen das Patentierungsverbot für Software zu bekräftigen."
// Entscheidung der Großen Beschwerdekammer
// Stellungnahme des BIKT zum Verfahren G3/08
// Heise-Artikel zum Abschluss des Verfahrens